Bewerbung

Wann habe ich das Recht eingebürgert zu werden?

Um sich einbürgern zu lassen, müssen Sie einige Grundvoraussetzungen erfüllen, um den Einbürgerungsprozess starten zu können.

Ganz grundsätzlich gilt, dass Sie ein aktuelles Dokument über den Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister vom zuständigen Zivilstandsamt vorlegen müssen, um ein Einbürgerungsgesuch stellen zu können.

Die weiteren Voraussetzungen sind davon abhängig, welches Verfahren für Sie das richtige ist. Es gibt zwei verschiedene Einbürgerungsverfahren:

Das ordentliche Einbürgerungsverfahren gilt für Personen, die seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz leben und eine C-Bewilligung besitzen.

Das erleichterte Einbürgerungsverfahren gilt für Personen, die spezielle Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet zu sein.

Erleichterte Einbürgerung

Das erleichterte Einbürgerungsverfahren gilt für folgende Personen:

  • Ausländerinnen und Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind
  • Staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration bis und mit 25 Jahren

Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin bzw. als Ehegattin eines Schweizer Bürgers können Sie ein Gesuch stellen, wenn Sie seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und sich seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches. Ansonsten müssen Sie keine weiteren Voraussetzungen in Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfüllen. Sie können sich direkt auf der nächsten Seite mit den Integrationskriterien auseinandersetzen. Für das Einreichen des Gesuchs für die erleichterte Einbürgerung ist es nicht notwendig, einen staatsbürgerlichen Test abzulegen.

Die Integrationskriterien müssen auch bei der erleichterten Einbürgerung erfüllt sein. Treffen alle Voraussetzungen auf Sie zu, so können Sie bei Ihrer Gemeinde das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung abholen.  Das Gesuch ist beim Staatssekretariat für Migration in Bern einzureichen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration.

Hinweis: Wenn Sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Für Sie gilt das ordentliche Einbürgerungsverfahren.

Ordentliche Einbürgerung

Wenn keine der oben aufgeführten Eigenschaften auf Sie zutrifft, müssen Sie sich ordentlich einbürgern lassen. Das ordentliche Einbürgerungsverfahren gilt für folgende Personen:

  • Ausländische Familien
  • Minderjährige oder volljährige Kinder, deren Eltern das Schweizer Bürgerrecht nicht haben
  • Ausländerinnen oder Ausländer, die nicht mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind
  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft leben

Wenn bei Ihrer Einbürgerung das ordentliche Verfahren anwendbar wird, dann müssen weitere Voraussetzungen in Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfüllt werden:

  • Sie besitzen eine gültige C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung).
  • Sie leben seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz, wovon 3 Jahre in den letzten 5 Jahren. Die Zeit zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr zählt dabei doppelt.
  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren im Kanton Aargau und mindestens seit 3 Jahren in Ihrer Wohngemeinde.
  • Besondere Voraussetzungen für Personen in eingetragener Partnerschaft: Sie leben seit mindestens 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft und seit 5 Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr vor Gesuchstellung.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur ordentlichen Einbürgerung.

Gesuchsformular

Falls Sie die untenstehenden Fragen alle mit „Ja“ beantworten können, dann können Sie bei Ihrer Gemeinde das Gesuchsformular für die Einbürgerung holen:

  • Sind Sie im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen?
  • Haben Sie eine gültige C-Bewilligung?
  • Leben Sie seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz?
  • Leben Sie seit mindestens 3 Jahren in Ihrer Wohnsitzgemeinde?
  • Sprechen und schreiben Sie in deutscher Sprache?
  • Ist Ihr Betreibungsregister der letzten 3 Jahre leer oder sind alle Betreibungen bezahlt?
  • Haben Sie Ihre Steuern bezahlt?
  • Ist Ihr Strafregister leer?
  • Sind Sie in der Schweiz integriert?

Wiederein­bürgerung

Personen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben, können innerhalb von 10 Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Doppelbürger­schaft

Schweizerinnen und Schweizer, die sich im Ausland einbürgern lassen wollen, müssen nicht auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten. Ausländerinnen und Ausländer, welche in der Schweiz eingebürgert werden, dürfen auch andere Staatsangehörigkeiten besitzen.